Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 47 Sonstige Beiräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/47#abs-1 (1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Integrations- und Teilhabebeiräte, Seniorenbeiräte sowie Naturschutzbeiräte sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/47#abs-2 (2) Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 46 § 47a