Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 48 Wahlgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.