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SächsGemO

§ 46 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/46#abs-1 (1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Bürgermeister in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 53 Absatz 3 Satz 2) berät.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/46#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/46#abs-3 (3) Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.

§ 45 § 47