Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 45 Ältestenrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 § 46