Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 45 Ältestenrat
Stand: 26.08.2026
Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.