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SächsGemO

§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36a#abs-1 (1) In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36a#abs-2 (2) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 37 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36a#abs-3 (3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 39 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 76 Absatz 2 gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 36 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36a#abs-4 (4) Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sieben Tage vor der Sitzung anzuzeigen.

§ 36 § 36b