Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 35a Fraktionen

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35a#abs-1 (1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35a#abs-2 (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35a#abs-3 (3) Die Gemeinden haben den Fraktionen durch Satzung Mittel für deren angemessene sächliche Mindestausstattung zu gewähren. In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern kann, in Gemeinden über 5 000 Einwohnern soll durch Satzung bestimmt werden, dass aus ihrem Haushalt den Fraktionen Mittel für deren angemessene personelle Mindestausstattung gewährt werden. Die sächliche und personelle Mindestausstattung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Einwohnergröße der Gemeinde und zur Größe der Fraktion stehen. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35a#abs-4 (4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben.

§ 35 § 36