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SächsGemO

§ 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-1 (1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Gemeinderats zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-3 (3) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-4 (4) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-5 (5) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/35#abs-6 (6) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinde in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 94a) Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 34 § 35a