Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

SächsGarStellplVO

§ 8 Außenwände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/8#abs-1 (1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGarStellplVO/8#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 7 § 9