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§ 2 SächsGVEVO (Sachsen) — Aufwandsentschädigung für Sachkosten

Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungs­verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abgeltung der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 175 Euro pro Kalendermonat gewährt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

(3) Übernehmen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen, erhalten sie für höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag für jeden Tag der Vertretung oder Verwaltung jeder weiteren Gerichtsvollzieherstelle eine Pauschale von 10 Euro.