Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 1 Zweckbestimmung
Stand: 26.08.2026
Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten sollen nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.