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§ 1 SächsGTAVO (Sachsen) — Zweckbestimmung

Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten sollen nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.