Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter
SächsGGZuVO§ 3 Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV ) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), in der jeweils geltenden Fassung, sind
1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,
2. im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.