Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter

SächsGGZuVO

§ 3 Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV ) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), in der jeweils geltenden Fassung, sind

1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

2. im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.

§ 2