Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter

SächsGGZuVO

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, sind, soweit nicht nach Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind:

1. während des Vorgangs der Ortsveränderung

a)

auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Polizeivollzugsdienst,

b)

auf Schienenanlagen,

aa)

soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Sächsische Oberbergamt,

bb)

im Übrigen der Polizeivollzugsdienst,

c)

auf Binnenwasserstraßen der Polizeivollzugsdienst,

2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln

a)

in den Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

b)

im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.

§ 1 § 3