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§ 3 SächsGGZuVO (Sachsen) — Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV ) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), in der jeweils geltenden Fassung, sind

1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

2. im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.