Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter

SächsGGZuVO

§ 1 Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGGZuVO/1#abs-1 (1) Zuständig für die Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733), in der jeweils geltenden Fassung, ist der Polizeivollzugsdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGGZuVO/1#abs-2 (2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GGVSEB ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGGZuVO/1#abs-3 (3) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3, 4, 6 und 7 GGVSEB ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGGZuVO/1#abs-4 (4) Zuständige Behörden für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35 Abs. 3 GGVSEB sind die unteren Straßenverkehrsbehörden gemäß § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen ( Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGGZuVO/1#abs-5 (5) Zuständige Behörde für Baumusterzulassungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396), das zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeuge ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

§ 2