Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 1 Geltungsbereich
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/1#abs-3 (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/1#abs-4 (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitgliedstaat“.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/1#abs-5 (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 GGVSEB →
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