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# § 2 SächsGFG (Sachsen) — Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

Sächsisches Generationenfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organ der Anstalt ist der Direktor. Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.

(2) Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.

(3) Die Haftung des Direktors richtet sich nach den für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsGFG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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