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# § 6 SächsGAVO (Sachsen) — Verfahren

Sächsische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen.

(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erstatten ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und sind dabei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung vorausgehen.

(3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind insbesondere die Sachverhalte, auf denen die Ermittlung beruht, sowie die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen. Die mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter sind anzugeben. Das Gutachten ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsGAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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