Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung

SächsGAPUVO

§ 6 Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/6#abs-1 (1) Die Ausweisung der Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/6#abs-2 (2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung

1. nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,

2. nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/6#abs-3 (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ .

§ 5 § 7