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SächsFwAPO

§ 40 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/40#abs-1 (1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der Gesamtpunktzahl der Prüfungen im Zugführerlehrgang, der Abschlussprüfung sowie den Beurteilungen des Verwaltungspraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 6) und des Zugführerpraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 7) nach Anlage 5:

Gesamtprüfungsergebnis lfd. Nr. Wertungsfach Prozent

1. Zugführerlehrgang 40 Prozent,

2. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 6 15 Prozent,

3. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 7 15 Prozent,

4. der mündlichen Abschlussprüfung 30 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/40#abs-2 (2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/40#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.

§ 39 § 41