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§ 40 SächsFwAPO (Sachsen) — Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der Gesamtpunktzahl der Prüfungen im Zugführerlehrgang, der Abschlussprüfung sowie den Beurteilungen des Verwaltungspraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 6) und des Zugführerpraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 7) nach Anlage 5:

Gesamtprüfungsergebnis lfd. Nr. Wertungsfach Prozent

1. Zugführerlehrgang 40 Prozent,

2. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 6 15 Prozent,

3. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 7 15 Prozent,

4. der mündlichen Abschlussprüfung 30 Prozent.

(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.