Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 37 Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/37#abs-1 (1) Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/37#abs-2 (2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/37#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

§ 36 § 38