(1) Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
(2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(3) Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.