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§ 33 SächsFwAPO (Sachsen) — Abschlusslehrgang

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in der mündlichen Prüfung (Anlage 7 Nummer 3) weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die nach Absatz 1 nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsteilnehmer zu leisten haben.