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§ 30 SächsFwAPO (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.

(3) Für mündliche Prüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.