Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 28 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/28#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, bewertet der Prüfungsausschuss die betroffene Prüfung für den Prüfungsteilnehmer mit null Punkten. In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/28#abs-2 (2) Im Fall des Verdachtes, dass es ein Prüfungsteilnehmer durch Handlungen nach Absatz 1 unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfung zu beeinflussen, können die Prüfer oder die Aufsichtführenden Kontrollen durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/28#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/28#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 27 § 29