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§ 25 SächsFwAPO (Sachsen) — Praktische und mündliche Prüfungsleistungen

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.