Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

SächsFuttMSachkVO

§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/4#abs-1 (1) Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Prüfung. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/4#abs-2 (2) Die LUA kann einen Prüfling vom Ablegen von Teilen der Prüfung zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/4#abs-3 (3) Die LUA bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür den Vorsitzenden und 4 weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. In die Prüfungskommission ist je eine Person aus

1. dem höheren landwirtschaftlichen Dienst als vorsitzendes Mitglied,

2. dem höheren amtstierärztlichen Dienst,

3. dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,

4. dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, die in der Futtermittelkontrolle tätig ist, und

5. einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung oder eine Person aus einer Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben

zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten haben. Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für die Dauer bis zu 5 Jahren. Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Vertretung kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. Mitglieder können wiederholt in die Prüfungskommission berufen werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/4#abs-4 (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Vertretung, anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/4#abs-5 (5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Diese beinhaltet insbesondere:

1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

2. den Namen des Prüflings,

3. die wesentlichen Prüfungsinhalte,

4. die Ergebnisse des jeweiligen Prüfungsteils und

5. bei dem letzten Prüfungsabschnitt die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die nach § 9 Abs. 1 ermittelte Gesamtpunktzahl und die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Gesamtnote.

§ 3 § 5