Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung
SächsFuttMSachkVO§ 3 Inhalt, Dauer und Gliederung des Lehrgangs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/3#abs-1 (1) Der Lehrgang dauert, einschließlich der Prüfung, mindestens 6 Monate. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 Abs. 2 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, genannt sind. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/3#abs-2 (2) Die LUA legt für jeden Teilnehmer einen Ausbildungsplan fest und entscheidet über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/3#abs-3 (3) Die praktische Unterweisung ist bei der zuständigen Behörde abzuleisten und soll mindestens 14 Wochen dauern. Teile der praktischen Lehrgangsabschnitte können mit Zustimmung der LUA auch bei weiteren Stellen, insbesondere bei
1. einer Untersuchungsstelle für amtliche Futter- oder Lebensmittelproben,
2. einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
3. einer für die Durchführung der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde,
4. einer unteren Abfallbehörde oder
5. einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung
abgeleistet werden.