Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

SächsFuttMSachkVO

§ 12 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/12#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann die Prüfungskommission die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann die Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet das vorsitzende Mitglied oder sein Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/12#abs-2 (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungskommission eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als 5 Jahre vergangen sind.

§ 11 § 13