Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung

SächsFraktfinVO

§ 5 Zweckentsprechende Verwendung der Fraktionsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/5#abs-1 (1) Fraktionsmittel sind zweckgebundene Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung durch die Gemeinde oder den Landkreis durch eine jährliche Prüfung zu überwachen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/5#abs-2 (2) Die Fraktionen haben bei der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel die Grundsätze des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/5#abs-3 (3) Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel durch eine Fraktion, ist dieser Gelegenheit zur Ausräumung der Zweifel zu geben. Dies kann auch durch die Vorlage einzelner Belege erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/5#abs-4 (4) Können die Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel nicht ausgeräumt werden, hat die Gemeinde oder der Landkreis diese zurückzufordern oder mit künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen.

§ 4 § 6