Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung
SächsFraktfinVO§ 6 Übergangsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Bestehende Satzungen zur Regelung der Fraktionsfinanzierung sind bis spätestens zum 31. Dezember 2024 an die Regelungen dieser Verordnung anzupassen. Besteht noch keine Satzung über die Fraktionsfinanzierung, ist diese bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu erlassen.