Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung

SächsFraktfinVO

§ 4 Formen der Fraktionsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/4#abs-1 (1) Fraktionsmittel können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden. Über den Anteil an Geld- und Sachleistungen bestimmt der Gemeinderat oder der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/4#abs-2 (2) Als Sachleistungen für die Tätigkeit der Fraktionen kann insbesondere die kostenfreie Nutzung von

1. kommunalen Räumlichkeiten,

2. kommunalen technischen Einrichtungen,

3. Geschäfts- und Bürobedarf sowie

4. Print- und Onlinemedien

gewährt werden.

§ 3 § 5