Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung
SächsFraktfinVO§ 4 Formen der Fraktionsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/4#abs-1 (1) Fraktionsmittel können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden. Über den Anteil an Geld- und Sachleistungen bestimmt der Gemeinderat oder der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/4#abs-2 (2) Als Sachleistungen für die Tätigkeit der Fraktionen kann insbesondere die kostenfreie Nutzung von
1. kommunalen Räumlichkeiten,
2. kommunalen technischen Einrichtungen,
3. Geschäfts- und Bürobedarf sowie
4. Print- und Onlinemedien
gewährt werden.