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§ 4 SächsFraktfinVO (Sachsen) — Formen der Fraktionsmittel

Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fraktionsmittel können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden. Über den Anteil an Geld- und Sachleistungen bestimmt der Gemeinderat oder der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Als Sachleistungen für die Tätigkeit der Fraktionen kann insbesondere die kostenfreie Nutzung von

1. kommunalen Räumlichkeiten,

2. kommunalen technischen Einrichtungen,

3. Geschäfts- und Bürobedarf sowie

4. Print- und Onlinemedien

gewährt werden.