(1) Fraktionsmittel können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden. Über den Anteil an Geld- und Sachleistungen bestimmt der Gemeinderat oder der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Als Sachleistungen für die Tätigkeit der Fraktionen kann insbesondere die kostenfreie Nutzung von
1. kommunalen Räumlichkeiten,
2. kommunalen technischen Einrichtungen,
3. Geschäfts- und Bürobedarf sowie
4. Print- und Onlinemedien
gewährt werden.