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SächsFrTrSchulVO

§ 6 Anzeigeverfahren für Ergänzungsschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/6#abs-1 (1) Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Angaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3, 5 und 8,

2. Angaben über die Ausbildungsdauer und

3. bei berufsbildenden Ergänzungsschulen Angaben über den beabsichtigten Schulabschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/6#abs-2 (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. Nachweise gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, 5 und 6,

2. der Lehrplan und

3. ein Nachweis über Art und Umfang der Vertretungsberechtigung der für den Schulträger Handelnden, sofern der Schulträger eine juristische Person des Privatrechts oder eine dieser gleichgestellten ausländischen Organisation ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/6#abs-3 (3) Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die von Anzeigepflichtigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, sind anzuerkennen, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

§ 5 § 7