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SächsFrTrSchulVO

§ 8 Führungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/8#abs-1 (1) Für folgende Personen ist durch den Schulträger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Kopie vorzulegen:

1. den Schulträger oder soweit der Schulträger keine natürliche Person ist, die den Schulträger vertretenden natürlichen Personen,

2. die Schulleitung und

3. jede Lehrkraft.

Abweichend von Satz 1 ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 bis 4 des Bundeszentralregistergesetzes in Kopie vorzulegen, wenn an der Schule oder im räumlichen Zusammenhang mit der Schule nur volljährige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden dürfen. Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Vorlage im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/8#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Führungszeugnis unverzüglich nach Beginn der Tätigkeit vorzulegen. Die schriftliche Aufforderung nach § 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes erteilt die Schulaufsichtsbehörde auf Anfrage des Schulträgers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/8#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist das Führungszeugnis rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen. Die schriftliche Aufforderung nach § 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes erteilt der Schulträger.

§ 7 § 9