Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/18#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine nicht genehmigte Ersatzschule betreibt oder leitet;

2. gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen;

3. eine Schulleiterin, einen Schulleiter oder eine Lehrkraft, deren Einsatz an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;

4. gegen die Pflicht verstößt, Unterlagen und Dateien gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden sowie Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen;

5. gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;

6. eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist, oder

7. eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Satz 2 verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/18#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/18#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.

§ 17 § 19