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§ 1 SächsFrühErDurchfG (Sachsen) — Zentrale Stelle

Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines Mammographie-Screenings und anderer Präventionsmaßnahmen und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten im Freistaat Sachsen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und ist die Zentrale Stelle für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchst. b Abs. 5 sowie Buchst. d und n der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.