Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz
SächsFlüAG§ 8 Länderübergreifende Verteilungen
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist die höhere Unterbringungsbehörde.