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§ 8 SächsFlüAG (Sachsen) — Länderübergreifende Verteilungen

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist die höhere Unterbringungsbehörde.