Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz
SächsFlüAG§ 7 Zuweisungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/7#abs-1 (1) Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes und für die nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/7#abs-2 (2) Die höhere Unterbringungsbehörde ordnet gegenüber den nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländern die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an.