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§ 7 SächsFlüAG (Sachsen) — Zuweisungen

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes und für die nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes .

(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ordnet gegenüber den nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländern die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an.