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§ 27 SächsFischVO (Sachsen) — Prüfungsniederschrift

Sächsische Fischereiverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:

1. die Namen der aufsichtführenden Person und der Personen, die an der Prüfung teilnehmen,

2. die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,

3. gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2,

4. die Entscheidung der aufsichtführenden Person nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und

5. die Erteilung des Hinweises nach § 26 Absatz 2.

(2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.