(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1. die Namen der aufsichtführenden Person und der Personen, die an der Prüfung teilnehmen,
2. die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,
3. gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2,
4. die Entscheidung der aufsichtführenden Person nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und
5. die Erteilung des Hinweises nach § 26 Absatz 2.
(2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.