Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 26 Ordnungsverstoß

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/26#abs-1 (1) Unternimmt es eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie sonst gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Person sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/26#abs-2 (2) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/26#abs-3 (3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 25 § 27