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SächsFischVO

§ 25 Vorbereitungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/25#abs-1 (1) Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. Der theoretische Teil kann auch in Online-Kursen durchgeführt werden. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/25#abs-2 (2) Die Vorbereitungslehrgänge dürfen nur von hierzu befähigten und von der Fischereibehörde zugelassenen Personen durchgeführt werden, die über einen gültigen Fischereischein verfügen. Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen und jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/25#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zugelassenen Personen haben ihre Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge der Fischereibehörde rechtzeitig vorzulegen und durch diese genehmigen zu lassen. Die Lehrpläne müssen sich an dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde orientieren. Sie sind auf dem neuesten Stand zu halten und laufend fortzuschreiben. Treten nach der Genehmigung Abweichungen vom Rahmenlehrplan auf, sind die Lehrpläne erneut zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/25#abs-4 (4) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat die Person, die den Lehrgang durchführt, mindestens eine Woche vor Durchführung der Fischereibehörde mitzuteilen. Der Fischereibehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.

§ 24 § 26