Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 16 Transport und Hälterung von Fischen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen. Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen. Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

§ 15 § 17