Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz
SächsFischG§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch fischereibehördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.