Durch fischereibehördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.
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Durch fischereibehördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.