Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerungsverordnung
SächsFeuVO§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/12#abs-1 (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/12#abs-2 (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1. in Wohnungen bis zu 100 l,
2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l,
3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 genügen, bis zu 5 000 l.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/12#abs-3 (3) Sind in Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40°C nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/12#abs-4 (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/12#abs-5 (5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.