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§ 5 SächsFAssVO (Sachsen) — Prüfungsausschuss

Sächsische Fachassistentenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören jeweils eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Ausbildungsbehörde, des Fachreferates der Landesdirektion Sachsen und des Fachreferates des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an. Den Ausschussvorsitz hat die Tierärztin oder der Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen und der Ausbildungsbehörde führen die Prüfung gemeinsam durch, wobei Ort und Zeitpunkt der Prüfung im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in beratender Funktion ohne Stimmrecht ist zulässig.

(2) Die Prüfungstätigkeiten sind Dienstaufgaben. Die Prüferinnen und Prüfer sind hierbei nicht weisungsgebunden.